19 de November de 2025
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Spanien Press informiert: So funktionieren Gemeinschaftskonten in Spanien, wenn einer der Inhaber verstirbt

Viele ausländische Residenten in Spanien führen ein gemeinsames Bankkonto mit ihrem Partner, Familienmitgliedern oder Mitbewohnern, um gemeinsame Ausgaben zu verwalten. Doch ein wichtiger rechtlicher Aspekt ist weniger bekannt: Wenn einer der Kontoinhaber stirbt, darf der andere nicht automatisch weiter über das Geld verfügen – das hängt von der Art des Kontos ab

von Peter Capitain (Abogado)

Zwei Arten von gemeinsamer Kontoführung in Spanien

Gemeinschaftskonten können in Spanien grundsätzlich auf zwei Arten organisiert sein:

1. „Mancomunada“ (gemeinsame Verfügung)
Alle Inhaber müssen jede Transaktion gemeinsam autorisieren.
→ Stirbt einer der Inhaber, wird das Konto faktisch eingeschränkt: Der überlebende Inhaber darf kein Geld abheben oder Bewegungen durchführen, solange die Erben des Verstorbenen nicht schriftlich zustimmen.

2. „Indistinta“ (Einzelverfügung)
Jeder Inhaber kann unabhängig vom anderen handeln.
→ In diesem Fall kann der überlebende Inhaber das Konto weiterhin normal nutzen, da diese Befugnis bereits vor dem Todesfall bestand.

Ein wichtiger Hinweis für viele im Ausland geborene Residenten: Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich angegeben ist, um welche Art der Verfügung es sich handelt, gilt das Konto automatisch als mancomunada, also als gemeinschaftliches Konto mit der restriktivsten Regelung.

Warum die Erben mitentscheiden

In Spanien geht der Anteil des Verstorbenen am Kontoguthaben automatisch in seinen Nachlass über. Das bedeutet, dass der überlebende Kontoinhaber nicht über das Geld verfügen darf, bevor die Erben ihre Zustimmung erteilen oder die Erbfolge formal nachgewiesen ist.

Dies kann zu vorübergehenden Sperrungen des Kontos führen, bis alle Unterlagen zur Erbschaft vorgelegt wurden.

Was passiert mit Bevollmächtigten

Viele, besonders ausländische Residenten, benennen eine Person als Bevollmächtigten, um Bankgeschäfte zu erleichtern. Doch in Spanien gilt:

  • Bei mancomunada-Konten müssen alle Kontoinhaber die Vollmacht unterschreiben.

  • Sobald einer der Inhaber verstirbt, verliert der Bevollmächtigte automatisch seine Berechtigung, auf das Konto zuzugreifen.

Kann ein Kontoinhaber das Gemeinschaftskonto verlassen?

Ja. Jeder Kontoinhaber kann einseitig beantragen, aus dem Gemeinschaftskonto entfernt zu werden. Die Bank muss die übrigen Inhaber informieren, außer in Ausnahmefällen wie einem negativen Kontostand oder bestehenden verknüpften Verträgen.

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